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- Prolog
- Constitutio Siebenwind
- Codex Criminalis
- Codex Privatae
- Lex Patritorium
- Appendix
- Epilog
Prolog
Im Namen seiner Majestät Hilgorad I. ap Mer, König über Galadon, Heredon, die Nordlande, Endophal und Siebenwind, Verteidiger des wahren Glaubens und Protektor Falandriens – vertreten durch den Lehensherren Baron Siegmund Friedrich Morgenroth von Taras und Siebenwind, wird nachfolgendes Gesetzeswerk als neuste Fassung erlassen, auf das dauernder Friede herrsche und den Göttern wohlgefällig sei.
Möge das Gesetz jenen Zuflucht gewähren die seiner bedürfen und Barmherzigkeit gegenüber jenen üben, die ihrer Taten reuen. Möge es aber unnachgiebig über jenen schweben, die seiner spotten oder seinen Willen besudeln. In Eintracht mit den ewigen Gesetzen der Viere und den besten Traditionen des Großreiches sei dies Gesetz nun allen als bindend bekannt gegeben.
So geschehen zu Burg Falkenhorst, dem 01. Querler des 25. Götterlaufs nach König Hilgorads Krönung.
Baron Siegmund Friedrich Morgenroth von Taras und Siebenwind
Constitutio Siebenwind
Teil I. Generalregularium
Art. 1 Geltung des Rechts
I. Alle Gesetze der Baronie Siebenwind (Iuribus Siebenwind) gelten für alle Bewohner Siebenwinds.
II. Das Iuribus Siebenwind und nur dieses allein gilt überall auf den königlichen Gebieten Siebenwinds sowie der Insel Etriska und die weitere Fläche von 250 Meilen ausgehend von der jeweiligen Küstenlinie der Insel in Richtung Meer. Ausnahmen bilden die Gebiete und Ländereien, die vom König, dem Lehnsherr oder dem Kanzler mit einem Sonderprivileg ausgestattet worden sind.
III. Nur das Iuribus Siebenwind und damit die Weisungen des Königs, vertreten durch den Lehnsherren und seinen Kanzler sowie den Königlichen Beauftragten, bilden somit die Grundlage der Rechtsprechung. Das Iuribus Siebenwind steht über allen anderen Gesetzen, Regeln und Satzungen.
IV. Verordnungen und Erlasse werden von der Baronie Siebenwind erlassen.
Art. 2 Oberhoheit der Krone
I. Der König von Galadon, Heredon, den Nordlanden und Siebenwind ist uneingeschränkter Herrscher über die Insel Siebenwind. Jeder Bewohner Siebenwinds steht unter seiner Herrschaft.
II. Des Königs Wille ist Gesetz. Als sein direkter Vertreter steht der Lehnsherr über allen Bewohnern der Baronie Siebenwind.
III. Für alle Ansiedlungen, Vereinigungen, Gilden und Zünfte habe der erste Absatz entsprechend zu gelten.
Art. 3 Untertan der Krone
I. Jedes denkende Wesen das auf Siebenwind lebt, gleich welchem Volk es angehörig sei, ist Untertan der Krone und hat seine standesgemäßen Pflichten gehorsam zu erfüllen. Jeder Untertan ist der Krone für sein Handeln verantwortlich.
II. Es sei der Wille des Königs, dass jeder Untertan sich in das althergebrachte und von den Göttern gewollte Standesgefüge einzubinden habe.
III. Für die einzelnen Stände gelte als bindend, was das Iuribus Siebenwind für sie regelt. Sofern keine spezielle Vorschrift vorliegt, findet das „Regularium der Freien“ Anwendung.
Art. 4 Provinzen, Städte und Siedlungen
I. Als Provinz habe jedes Gebiet zu gelten, welchem vom König oder der Baronie Siebenwind das Provinzrecht verliehen bekommen hat.
II. Wenn es notwendig erscheint, kann das Provinzrecht vorübergehend oder dauerhaft von der Baronie Siebenwind aufgehoben werden. Damit ist jedwede Provinz direkt dem Lehensherrn undoder in dessen Abwesenheit seinem Vertreter, dem Kanzler, untergeordnet.
III. Als Stadt habe jede Siedlung zu gelten, welchem vom König oder der Baronie Siebenwind das Stadtrecht verliehen bekommen hat. Sie erhält den goldenen Stadtschlüssel und darf ausgebaut und von einer starken Mauer umgeben sein.
IV. Als Siedlung habe jede Ortschaft zu gelten, welche aus einer Ansammlung mehrerer wohnhafter Gebäude besteht. Sie kann mit einem Schutzwall umgeben sein.
Art. 4.1 Provinzrechte und Pflichte
I. Jede Provinz hat einen aus dem Volk gewählten Vogt zu stellen (siehe Art. 5), um die Provinzrechte zu wahren.
II. Provinzen ist gestattet, sich einen Magistrat zu schaffen welcher unter Achtung der Gesetze und zum Wohle der Krone die Verwaltung übernimmt und darf seine eigenen Angelegenheiten unter Aufsicht der Baronie Siebenwind selbst regeln.
III. Provinzen verwalten die ihnen anvertrauten Gebiete im Auftrag der Baronie Siebenwind. Dazu kann die Provinz Erlässe und Verordnungen, gemäß dem de Iuribus Siebenwind, für das verwaltete Gebiet festlegen (z.B. Zutrittsverbote, Reit-, Waffen- und Rüstrecht usw.).
IV. Provinzen ist gestattet, eine Miliz zur Wahrung von Recht und Ordnung und zum Schutz der eigenen Provinz, gemäß dem de Iuribus Siebenwind, auszuheben und zu organisieren (siehe Art. 10 II. Lehensbanner und Milizrecht). Dies ist vom jeweiligen Vogt festzulegen. So die Provinz keine Miliz angibt, greift der Schutz der Baronie Siebenwind durch das II. Lehensbanner. Diesem ist alsdann ein Verwaltungsgebäude zu stellen, von welchem aus der vollumfängliche Schutz gewährleistet werden kann.
V. Konflikte zwischen zwei oder mehreren Provinzen sind selbständig im Rahmen des de Iuribus Siebenwind zu regeln. So dies nicht möglich ist, ist an die Baronie Siebenwind heran zu treten, um eine Lösung zu finden. Der bis dahin gegebene Landfriedenerlass von Graf Hagen Robaar zu Saalhorn soll weiterhin gewahrt bleiben.
Art. 5 Kanzler, Vizekanzler, Vogte und Ritterschaft der Sieben Winde
I. Der Kanzler wahrt und verwaltet in Abwesenheit des Lehnsherren dessen Rechte in der Baronie Siebenwind sowie die Baronie Siebenwind selbst. Dazu kann er das Iuribus Siebenwind nach eigener Maßgabe ändern. Ist der Kanzler verhindert, so tritt der Vizekanzler an seine Stelle. Sollte der Kanzler und auch der Vizekanzler für mehr als 16 Tage verhindert sein, können die Wahlberechtigten gemeinsam eine Entscheidung treffen.
II. Die Vogte und die Ritterschaft der Sieben Winde verwalten die ihnen anvertrauten Provinzlehen und andere Gebiete im Auftrag des Lehensherrn, dazu können die Vogte und die Ritterschaft der Sieben Winde Erlässe und Verordnungen für die ihnen anvertrauten Provinzlehen und Gebiete festlegen.
III. Der Kanzler wird von den Vogten durch Wahl bestimmt und kann ebenso von diesen durch Wahl vorzeitig entlassen werden. Wahlberechtigt sind mit je einer Stimme: die heilige Mutter Kirche, vertreten durch den Hohen Rat; die königliche Akademie der arkanen Künste zu Siebenwind, vertreten durch ihren Leiter; die Tafelrunde der Ritterschaft der Sieben Winde, vertreten durch den Großmeister; die Ecclesia Elementorum, vertreten durch ihren Sprecher; vereidigte Vogte der Provinzen der Baronie Siebenwind (Provinzen der Völker und als Provinz deklarierte Ortschaften). Die Wahl ist mit einfacher Mehrheit gewonnen. Für das Amt des Kanzlers sind all jene Personen zugelassen, welche über einen gültigen Bürgerbrief des Lehens Siebenwind verfügen und rechtschaffenen Glaubens sind. Ebenso ist, zur Gewährleistung der verantwortungsvollen Ausführung des Kanzleramtes, lediglich ein weiteres amtliches Tätigkeitsfeld zugelassen.
IV. Die Vogte werden von den jeweiligen Bürgern der Provinzen bestimmt und können ebenso von diesen entlassen werden.
V. Die Amtszeit eines Vogtes ist so lange von Dauer, wie er seine Aufgaben zuverlässig erfüllt. Wird dies von Würdenträgern oder lauteren Stimmen des Volkes nicht erfüllt, so hat er selbstständig eine erneute Wahl zur Bestätigung oder Neuwahl abzuhalten. Geschieht dies nicht, so übernimmt die Baronie Siebenwind die Abhaltung der Wahl.
VI. Neu gewählte Vogte müssen durch den Lehnsherren, seinem Kanzler oder einem seiner Bevollmächtigten bestätigt und vereidigt werden.
Art. 6 Heilige Kirche der Viere
I. Die unverbrüchlichen Rechte der Kirche der Viere werden durch die Baronie geschützt und gefördert. Im Gegenzug steht die Kirche der Viere getreulich an der Seite der Krone und der Baronie Siebenwind. Näheres regelt ein Gesetz.
II. So es notwendig ist kann durch die Krone oder die Baronie in Einvernehmen mit der Kirche der Viere eine Inquisition eingerichtet werden. Ihre Befugnisse richten sich nach einer Vereinbarung oder einem Gesetz.
III. Jeder Glaube der den Lehren der Viereinigkeit entgegen läuft und nicht von der heiligen Kirche anerkannt wird, gilt als Frevel und ist strengstens verboten.
Art. 7 Gerichte und Richter
I. Die Einsetzung von Gerichten erfolgt im Namen der Krone oder der Baronie Siebenwind durch die Vogte der Provinzlehen oder durch den Lehensherren, sowie seinem Kanzler. Richter haben bei ihrer Einsetzung einen Treueid auf die Krone abzulegen.
II. Ein Richter hat seine Entscheidungen unter Einhaltung des Rechts und unter Berücksichtigung des Wohls des Königreiches nach bestem Gewissen zu treffen.
Art. 8 Adel
I. Der Adel ist der Krone besondere Treue schuldig und wird dafür mit Privilegien ausgestattet.
II. Soweit den Bestimmungen dieses Kodex nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, sind sie auch auf den Adel anzuwenden. Weiter gelten für den Adel die Bestimmungen des Lex Patritiorum.
Art. 9 Ecclesia Elementorum
I. Die Kirche der Viere ist die Reichskirche Galadons. So die heilige Mutter Kirche keinen Predigtbann über die Ecclesia Elementorum erhebt, hat die Priesterschaft und die Anhänger der Enhor das Recht auf freie, ungestörte Glaubensausübung.
II. Priester der Enhor sind mit den Rechten eines Bürgers gleichzusetzen. Hohepriester und Erzpriester der Enhor sind mit den Rechten eines Edelbürgers gleichzusetzen.
III. Die Ecclesia Elementorum steht getreulich an der Seite der Krone und der Baronie Siebenwind.
Art. 10 II. Lehensbanner, Milizrecht und Kriegsrecht
Art. 10.1 II. Lehensbanner Siebenwinds
I. Das II. Lehensbanner Siebenwinds ist die exekutive Gewalt der Baronie Siebenwind und wird geleitet durch den Kanzler der Baronie Siebenwind und ist für die Wahrung von Recht und Ordnung in der Baronie Siebenwind zuständig.
II. Die Ritterschaft der Sieben Winde ist die höchste militärische Institution der Baronie Siebenwind und hält das Oberkommando über das II. königliche Lehensbanner sowie die Provinzmilizen. Darüber hinaus ist die Ritterschaft der Sieben Winde Berater des Kanzlers in allen Angelegenheiten des Krieges und des Schutzes der Baronie Siebenwind.
III. Die Ritterschaft der Sieben Wunde hat im Kriegsfall das Oberkommando in der Heerführung, darf aber nicht den Beschlüssen des Kanzlers der Baronie widersprechen.
IV. Die Ritterschaft der Sieben Winde hat auf Weisung des Kanzlers der Baronie Siebenwind und des Inselrats einen Kriegsrat einzuberufen und anzuleiten.
V. Das II. Lehensbanner Siebenwind ahndet Straftaten auf den Ländereien der Baronie Siebenwind und ist für die Verwahrung von Verbrechern (bei Kapitalverbrechen) und deren Zuführung zum Gericht zuständig.
VI. Das II. Lehensbanner Siebenwinds hat die Provinz- und damit einhergehende Milizrechte zu wahren und zu achten, jedoch in allen Provinzen Reit-, Waffen- und Rüstrecht.
VII. Die finanziellen Mittel zur Unterhaltung des II. Lehensbanners Siebenwinds trägt die Baronie Siebenwind.
Art. 10.2 Milizrecht
I. Als Miliz gilt eine jede bewaffnete und von der Baronie Siebenwind anerkannte Gruppierung zur Wahrung von Recht, Glaube und Ordnung auf der Insel Siebenwind und ihren Provinzen. Milizen sind nicht alleinig an Provinzen gebunden, sondern können ebenso durch Insitutitionen vertreten sein.
II. Milizen haben einen Hauptmann zu stellen, welcher Zutritt zum Kriegsrat hat und Berichte über wichtige Vorkommnisse an die Ritterschaft der Sieben Winde weiterleitet.
III. Milizen müssen Kapitalverbrecher der Ritterschaft der Sieben Winde, respektive dem Gericht der Baronie Siebenwind ohne Aufforderung zuführen. Provinzgebundene Milizen können im Rahmen des Provinzrechts Straftaten ahnden.
IV. Provinzgebundene Milizen haben innerhalb ihrer Provinz durch den amtierenden Vogt gegebene Weisungsbefugnis, jedoch das II. Lehensbanner Siebenwinds zu achten.
V. Die Baronie Siebenwind kann provinzunabhängigen Milizen Gebiete oder Orte zur Wahrung von Recht, Glaube und Ordnung durch einen Erlass zugestehen. Sie haben die im Erlass gegebene Weisungsbefugnis, jedoch das II. Lehensbanner Siebenwinds zu achten.
Art. 10.3 Kriegsrecht
I. Die Baronie Siebenwind kann das Kriegsrecht ausrufen und wieder aufheben. Maßgeblich hierfür sind inselweite Bedrohungen. Die Haltung des Inselrates sollte vorher eingeholt werden.
II. Jede Miliz ist sodann der Ritterschaft der Sieben Winde und dem II. Lehensbanner Siebenwinds unterstellt. Die Hauptmänner der Milizen bekleiden einen Offiziersrang und weisen ihre Miliztruppen nach Absprache mit der Ritterschaft der Sieben Winde und dem Kriegsrat an.
III. Nach Aufhebung des Kriegsrechts kehrt jede Miliz wieder zum jeweiligen Aufgabengebiet zurück.
Art 11 Die königliche Magierakademie
I. Die königliche Magierakademie steht dem Kanzler in allen Belangen der Zauberei und Magie beratend zur Seite. Sie ist dem Kanzler der Baronie zur Rechenschaft verpflichtet.
II. Die königliche Magierakademie kann zu diesem Zweck Informationen von der heiligen Mutter Kirche, der Ritterschaft der Sieben Wunde und vom Kanzleramt anfordern.
III. Entsprechende erhaltene Informationen sind sodenn mit der heiligen Mutter Kirche, der Ritterschaft der Sieben Wunde und dem Kanzleramt durch einen Vertreter der Akademie zu teilen.
Teil II. Regularium der Freien
Art. 11 Freie
I. Ein jeder Untertan zählt zu den Freien, sofern er keinem anderen Stande angehört.
II. Angehörige anderer Völker zählen ungeachtet des in ihrem Volk eingenommenen Standes zu jenem Stand, den sie als Untertan des Königreiches einnehmen.
III. Der Stand eines Freien kann durch die Baronie oder ein Gericht aufgehoben werden.
Art. 12 Rechte der Freien
I. Ein Freier hat das Recht darauf, an seinem Leben und Besitz unversehrt zu sein, solange er nicht gegen ein Gesetz oder die Königliche Ordnung verstößt.
II. Ein Freier hat das Recht, sich Vieh zu halten und Land zu erwerben.
III. Ein Freier hat das Recht, leichte Rüstungen aus Leder zu tragen. Dieses Recht kann in Städten ausgesetzt werden.
Teil III. Regularium der Bürger
Art. 13 Bürger
I. Ein jeder Untertan der einen Bürgerbrief besitzt, ist ein Bürger. Den Bürgerbrief erhält jeder der 3 Monde einen festen Wohnsitz besitzt oder etwas den Pacht- und Mietzahlungen gleichwertiges erbringt. Über die Vergabe entscheiden die durch die Vogte bevollmächtigten Verwaltungen.
II. Die Kinder eines Bürgers werden ebenso dem Bürgerstande zugerechnet.
III. Jeder Bürger genießt die Bürgerrechte und hat seine Bürgerpflichten zu erfüllen. Die Rechte die einem Freien zustehen stehen ebenso einem Bürger zu.
IV. Der Stand eines Bürgers kann durch die Baronie oder ein Gericht aufgehoben werden.
Art. 14 Rechte der Bürger
I. Ein Bürger hat das Recht, die Dienste der Stadtwache in Anspruch zu nehmen um sich gegen unangemessene Behandlung durch einen Freien zu erwehren.
II. Ein Bürger hat das Recht eine von ihm begangene Straftat durch die Zahlung eines Reuegeldes zu begleichen.
III. Ein Bürger hat das Recht, in allen seinen Taten den Codex Privatae anzuwenden und von einem anderen dessen Anwendung zu verlangen.
IV. Ein Bürger hat das Recht auf eine Anhörung vor einem Richter.
V. Ein Bürger hat das Recht, schwere Rüstungen aus Leder zu tragen. Dieses Recht kann in Städten ausgesetzt werden.
VI. Ein Bürger hat ebenso das Recht, offen eine Waffe zu tragen. Dieses Recht kann in Städten ausgesetzt werden.
Art. 15 Pflichten der Bürger
I. Ein jeder Bürger hat seinem Wohlstand gemäß Steuern zu entrichten.
II. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, seinen Bürgerbrief vorzuweisen so dies von ihm verlangt wird.
III. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, die Stadtordnung einzuhalten.
IV. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, sich am Wohle der Stadt zu beteiligen. Dies schließt den Dienst in der Bürgerwehr oder die Übernahme anderer Aufgaben ein.
V. Ein jeder Bürger hat die Pflicht, bei Erhalt seines Bürgerstandes im Kanzleramt vorstellig zu werden um in das Bürgerregister aufgenommen zu werden.
Teil IV. Regularium der Ehrenbürger
Art. 16 Ehrenbürger
I. Ein jeder Untertan der einen Ehrenbürgerbrief besitzt ist ein Ehrenbürger.
II. Ein jeder Untertan ist dazu berechtigt einen Ehrenbürgerbrief zu besitzen, wenn er in 3 Monden einen angemessenen Betrag an Dukaten an die Baronie zahlt oder in 3 Monden der Baronie Siebenwind Waren zur Verfügung stellt, welche vom Wert des Gewinns eines potenziellen Verkaufs, der Waren, in der Höhe eines vergleichbaren, angemessenen Betrages an Dukaten liegt. In jedem Fall muss die erbrachte Leistung außergewöhnlich sein.
III. Jeder Ehrenbürger erhält die Rechte eines Ehrenbürger.
IV. Die Erhebung in den Stand eines Ehrenbürgers erfolgt ausschließlich durch Bevollmächtigte des Lehensherrn oder seinem Kanzler.
V. Der Stand eines Ehrenbürgers kann durch ein Gericht aufgehoben werden.
Art. 17 Rechte eines Ehrenbürgers
I. Ein Ehrenbürger besitzt alle Rechte eines Bürgers.
II. Ein Ehrenbürger hat das Recht, bei Bedarf die Dienste von Gerichten in Anspruch zu nehmen. Ebenso besitzt ein Ehrenbürger das Recht, bei Straftaten durch ein Gericht verurteilt zu werden.
III. Ein Ehrenbürger hat das Recht Wappen oder Banner zu tragen.
IV. Ein Ehrenbürger hat das Recht in der Stadt zu reiten, jedoch nicht übermäßig schnell.
V. Ein Ehrenbürger hat das Recht die Stadtwachen zu seinem Schutz zu gebrauchen.
VI. Ein Ehrenbürger hat das Recht, Ringrüstungen zu tragen.
Art. 18 Pflichten eines Ehrenbürgers
I. Ein Ehrenbürger hat die gleichen Pflichten wie ein Bürger.
II. Sollte ein Ehrenbürger Gebrauch von seinem Recht auf ein Banner oder Wappen machen, so muss er dieses Wappen in Blassonierung bei einem Herold der Baronie Siebenwind anmelden.
Teil V. Besonderes Regularium
Art. 19 Vogelfreie
I. Ein jeder der keinem Stande angehört und kein Höriger ist gilt als Vogelfreier.
II. Vogelfrei wird immer, wer gegen die Krone oder die Baronie aufbegehrt. Ebenso wird vogelfrei, wer durch das Gericht oder die Baronie aus allen Ständen ausgeschlossen und für rechtlos erklärt wird.
III. Ein Vogelfreier genießt keinerlei Rechte noch Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er hat seine Rechte sämtlich verwirkt.
IV. Ein Vogelfreier kann wieder einem Stande zugeteilt werden.
Art. 20 Hörige
I. Ein jeder der keinem Stande angehört oder unfrei ist gilt als Höriger.
II. Der Hörige ist Besitztum seines Herrn und hat ihm zu gehorchen wie dieser es wünscht.
III. Ein Höriger besitzt nur das Recht auf sein Leben.
IV. Ein Höriger kann in einen Stande gelangen, wenn er durch seinen Herren in die Freiheit entlassen wird oder das Bürgerrecht erwirbt.
Codex Criminalis
Teil I. Allgemeines Regularium
§ 1 Allgemeines
I. Inselrichter ist, wer vom Vogt eines Provinzlehens der Baronie Siebenwind zum Inselrichter vorgeschlagen und durch den Lehensherrn, seinem Kanzler oder von ihm Bevollmächtigte ernannt wurde und dieses Amt ausübt. Inselrichter können durch den Lehensherrn oder seinen Kanzler entlassen werden.
II. Amtsperson ist, wer ein öffentliches Amt wahrnimmt das ihn berechtigt Recht zu sprechen. Dies wären Inselrichter, Ritter, durch die Vogte ermächtigte Wachpersonen und sonstige durch den Lehensherrn Bevollmächtigte.
III. Ein Zyklus ist die Zeit zwischen dem Ende der einem und dem Ende der nachfolgenden Dunkelphase.
§ 2 Anwendbarkeit
I. Ein jeder, der sich auf königlichem Grund befindet, muss für seine Untaten büßen.
II. Die Standesregelungen sind anzuwenden und bei der Ahndung von Gesetzesverstößen zu beachten. Insbesondere ist auf das Lex Patritiorum zu achten.
III. Die Gerichte der Insel sind an den Codex Criminalis gebunden. Amtspersonen sollen sich an den Codex Criminalis halten, dürfen aber dort abweichen wo es ihnen geboten erscheint.
§ 3 Zuständigkeit
I. Für die Ahndung von Straftaten ist jedwede Amtsperson in ihrem Bemessungsspielraum zuständig.
II. Adelige und andere privilegierte Personen haben bei Straftaten selbiger Personen einen Anspruch auf ein Gericht durch den Lehensherren. Ist der Lehensherr nicht verfügbar, so tritt der Kanzler an seine Stelle.
III. Adelige und andere privilegierte Personen haben stets Anspruch auf eine Ahndung von Straftaten durch ein Gericht.
IV. Jeglich Strafen über 3 Tagen Haft oder 4000 Dukaten Geldstrafe seien den Inselgerichten zu den Akten zu geben.
V. Vergehen geringen Ausmaßes können vor Ort durch entsprechend ermächtigte Amtspersonen geahndet werden.
VI. Straftaten die Kapitalverbrechen entsprechen, müssen durch ein ordentliches Gericht geahndet werden.
VII. Die Aufhebung oder Änderung von Urteilen ist ausschließlich durch höhere Instanzen oder die Instanz die das Urteil gesprochen hat möglich. Die Weitergabe dieses Rechtes ist nicht erlaubt.
VII.I. Folgende Instanzen sind anerkannt und werden durch ein Semikolon (;) markiert und getrennt: der Lehensherr Siebenwinds; der Kanzler zu Siebenwind; das Inselgericht zu Siebenwind; die Ritterschaft der Sieben Winde.
VII.II. Folgend sind die Stufen der Instanzen, angefangen von der Höchsten bis hin zur Niedrigsten, aufgelistet und getrennt durch ein Semikolon (;): der Lehensherr Siebenwinds oder ein von ihm bestimmter Bevollmächtigter; der Kanzler zu Siebenwind; das Inselgericht zu Siebenwind und die Ritterschaft der Sieben Winde.
VIII. Die Amtspersonen sind nur für die Provinz zuständig, welcher sie angehören.
IX. Das Kanzleramt behält sich vor, Amtspersonen mit provinzübergreifenden Zuständigkeiten zu bekleiden.
§ 4 Strafbemessung
I. Jedes Gericht und jede Amtsperson ist bei der Strafbemessung an den Codex Criminalis gebunden, sofern sich der Täter im Stande eines Beamten oder Adeligen befindet.
II. Bei Straftaten von Bürgern, Freien und Hörigen obliegt die Strafzumessung dem Ermessen der Amtsperson. Sie soll dabei den Codex Criminalis beachten.
III. Die Strafe soll gemildert werden, wenn der Gesetzesverstoß gestanden wurde, bei herausragenden Verdiensten des Beklagten oder wenn einzelne Vorschriften es vorsehen.
IV. Die Strafe kann verschärft werden, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
V. Im Allgemeinen soll die Strafe bei Bürgern milder ausfallen als bei Freien und Hörigen.
VI. Ausschließlich der Lehensherr und von ihm Bevollmächtigte, sowie der Kanzler sind nicht an eine Strafbemessungsgrenze gebunden und können die Todesstrafe wie die Verbannung aus der Baronie Siebenwind verhängen.
VII. Inselrichter und die Ritter der Sieben Winde sind an keine Strafbemessungsgrenze gebunden. Als Ausnahmen gelten das Verhängen von Todesstrafen sowie die Verbannung aus der Baronie Siebenwind. Diese sind nicht statthaft. Die Verbannung aus der Stadt oder einem Provinzlehen ist ihm gestattet.
§ 5 Schuld
I. Schuld trägt jeder, der bewusst gegen das Gesetz verstößt und dabei einsichtsfähig ist, unrecht gehandelt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Täter den Gesetzesverstoß hätte erkennen können.
II. Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn gegen die von den Göttern gewollte Obrigkeit vorgegangen wird oder der Gesetzesverstoß aus Heimtücke, mit besonderer Grausamkeit oder gröblicher Niedertracht begangen wurde.
III. Schuldlos handelt auch, wer sich unter Aufsicht durch eine Amtsperson Genugtuung gegenüber dem Täter verschafft.
§ 6 Notwehr
I. Wer in Notwehr handelt, wird nicht bestraft. Angerichteter Schaden muss aber beseitigt werden.
II. In Notwehr handelt, wer sich oder einen Anderen gegen einen Angriff mit den erforderlichen Mitteln verteidigt.
§ 7 Versuch
I. Der Versuch einer Straftat ist, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Gesetzesverstoßes ansetzt.
II. Der Versuch ist stets strafbar. Er wird stets milder bestraft als die vollendete Tat.
§ 8 Beihilfe, Anstiftung
I. Wer einem Anderen bei der Begehung eines Gesetzesverstoßes Hilfe leistet wird bestraft. Die Strafe kann nach dem Grad der Beihilfe milder bestraft werden als es der Gesetzesverstoß vorsieht.
II. Wer einen Anderen zu einem Gesetzesverstoß anstiftet, wird mit der Strafe bestraft, die das Gesetz für diese Tat vorsieht. Die Strafe kann gemildert werden, wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anstiftung bestehen.
§ 9 Folterung
I. Die Folter eines Verdächtigen ist erlaubt, sofern sie zur Aufklärung eines Verbrechens nötig ist. Es soll darauf geachtet werden, dass der Verdächtige nicht sein Leben verliert.
II. Die Folter an Adligen, oder hohen Geistlichen sowie Kindern anzuwenden ist unzulässig.
III. Die Folter muss in jedem Fall von einem Richter oder Ritter genehmigt werden.
§ 10 Inquisitionsgerichtsbarkeit
I. Über alle Belange die im Verdacht stehen Ketzerei zu sein hat ein Inquisitionsgericht zu entscheiden.
II. Die Bestimmungen des Codex Criminalis sind dabei für alle Gesetzesverstöße anzuwenden, die nicht Ketzerei sind.
III. Die Vollstreckung des Urteiles des Inquisitionsgerichtes obliegt der Gewalt der klerikalen Gerichtsbarkeit.
§ 11 Verjährung
I. Alle Straftaten des Codex Criminalis verjähren innerhalb von 3 Monden nach dem Zeitpunkt der Tat, sofern nicht Anklage erhoben wurde.
II. Kapitalverbrechen sind keiner Verjährung unterworfen.
Teil II. Criminalienregularium
Kapitalverbrechen
§ 12 Mord und Totschlag
I. Ein Mörder ist, wer einen Anderen aus Mordlust, Habgier, niederen Beweggründen oder heimtückisch, grausam, oder zur Verdeckung einer anderen Tat tötet. Er soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit einer verschärften Haftstrafe von 112 Zyklen.
II. Wer einen Anderen tötet ohne ein Mörder zu sein wird mit mindestens 80 Zyklen Haft bestraft.
III. Der Täter hat der Familie des Opfers ein Reuegeld zu zahlen.
§ 13 Hochverrat
I. Hochverrat begeht, wer es unternimmt durch Gewalt oder durch Androhung von Gewalt die Herrschaft der Krone, die Herrschaft der Baronie Siebenwind oder die von den Göttern gewollte Ordnung zu ändern. Der Hochverräter ist mit dem Tode zu bestrafen und aller seiner Standesrechte zu entheben.
II. Die Todesstrafe kann in eine Haftstrafe von mindestens 112 Zyklen verschärfter Haft umgewandelt werden, wenn der Täter seine Tat bereut und ihr abschwört. Ein Teil seines Besitzes ist einzuziehen, ihm sollen seine Standesrechte aberkannt werden.
§ 14 Aufruhr
I. Des Aufruhrs macht sich schuldig, wer es unternimmt mit Anderen gegen die Herrschaft der Krone oder der Baronie Siebenwind sowie gegen die von den Göttern gewollte Ordnung vorzugehen mit dem Ziel, sie zu ändern oder zu beseitigen. Der Rädelsführer wird mit mindestens 80 Zyklen verschärfter Haft und körperlicher Züchtigung gestraft sowie seiner Standesrecht für verlustig erklärt. Der Mitbeteiligte wird mit mindestens 8 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer einen bewaffneten Aufruhr anführt oder sich an ihm beteiligt ist mit mindestens 80 Zyklen Haft, körperlicher Züchtigung sowie dem Verlust seiner Standesrechte zu bestrafen.
III. Wer nach Aufforderung vom Aufstand ablässt soll mit einer Prangerstrafe von höchstens 32 Zyklen oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden.
§ 15 Angriffe auf die Obrigkeit
I. Wer Gewalt gegen Richter, Ritter, Vogte oder königliche Beamte ausübt, begeht einen Angriff auf die Obrigkeit. Der Täter ist mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe zu bestrafen.
II. Wird das Mitglied der Obrigkeit dabei verletzt, so liegt eine besondere Schwere der Schuld vor. Der Täter soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit 80 Zyklen verschärfter Haft und der Aberkennung aller Standesrechte.
§ 16 Verschwörung
I. Wer ein geheimes Komplott schmiedet mit dem Ziel eine Tat nach §§ 12, 13, 14 oder 15 zu begehen, wird mit mindestens 80 Zyklen Haft sowie einer Geldstrafe bestraft. Bei einer besonderen Schwere der Schuld sollen dem Täter seine Standesrechte aberkannt werden.
II. Wer eine Verschwörung offen legt, soll mit höchstens 80 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden.
§ 17 Wegelagerei
I. Wer sich nach § 18 zu einer Bande zusammenschließt und es unternimmt, Andere zu überfallen um ein Verbrechen oder Kapitalverbrechen zu begehen ist mit mindestens 56 Zyklen Haft zu bestrafen. Zusätzlich können ihm seine Standesrechte aberkannt werden. Wird das Opfer dabei verletzt, ist liegt grundsätzlich eine besondere Schwere der Schuld vor.
II. Wer während des Überfalls von einer Beteiligung absieht, soll milder bestraft werden, mindestens jedoch mit 16 Zyklen Prangerhaft oder eine Geldstrafe.
§ 18 Bandenmäßige Verbrechen
I. Wer eine Gruppe bildet mit dem Ziel, ein Verbrechen oder Kapitalverbrechen zu begehen wird bestraft. Der Anführer der Bande soll mit dem Tode bestraft werden, mindestens jedoch mit 80 Zyklen Haft und der Aberkennung seiner Standesrechte. Das Mitglied einer Bande soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und körperlicher Züchtigung oder bei besonderer Schwere der Schuld mit 56 Zyklen Haft und Aberkennung der Standesrechte bestraft werden.
II. Wer eine Gruppe bildet mit dem Ziel, ein Vergehen zu begehen wird bestraft. Der Anführer soll mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden. Das Mitglied einer Bande soll mit 16 Zyklen Prangerhaft und Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft werden.
III. Wer eine solche Bande verrät soll eine mildere Strafe erhalten, Verbrechen oder Vergehen an denen er sich nicht aktiv beteiligt hat sollen ihm nicht als Schuld angerechnet werden.
§ 19 Entführung und Geiselnahme
I. Wer einen Anderen seiner Freiheit beraubt oder ihn an einen Ort verschleppt und einsperrt wird mit mindestens 56 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft. Gibt der Täter den Entführten aus freien Stücken frei, so kann die Strafe gemildert werden.
II. Wer einen Anderen entführt oder ihn in seine Gewalt bringt und mit dem Tode oder einem empfindlichen Übel bedroht um eine Handlung zu erpressen wird mit mindestens 56 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung bestraft.
Verbrechen
§ 20 Verletzung der Sicherheit der Baronie Siebenwind
I. Wer die Sicherheit und die Ordnung der Baronie Siebenwind verletzt, soll mit höchstens 40 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft werden.
II. Wer Feuer legt in der Absicht, ein Haus oder ein Stück Land zu verbrennen soll mit mindestens 56 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung oder einer hohen Geldstrafe bestraft werden. In minderschwerem Fall soll er mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und körperlicher Züchtigung bestraft werden.
§ 21 Widerstand gegen die Obrigkeit
I. Wer Gewalt gegen Soldaten der Lehensbanner oder Wachleute ausübt soll mit körperlicher Züchtigung und mindestens 24 Zyklen Pranger oder einer Geldstrafe bestraft werden. Eine besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn der Soldat oder Wachmann verletzt wird oder der Täter Kriegswaffen einsetzt; der Täter soll mit mindestens 40 Zyklen Haft oder Prangerhaft und körperlicher Züchtigung bestraft werden.
II. Wer Widerstand gegen die Lehensgewalt und ihre Vertreter und Soldaten oder Amtspersonen leistet, soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft und Körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft werden.
III. Wer es unternimmt, Gefangene aus der Haft oder dem Pranger zu befreien wird mit mindestens 40 Zyklen Haft oder einer Geldstrafe bestraft.
IV. Wer nicht zu seiner Verhandlung erscheint oder sich absetzt wird zusätzlich mit mindestens 40 Zyklen Haftstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.
§ 22 Handlung wider der Obrigkeit
I. Wer die Krone, die Obrigkeit oder die Kirche der Viere beleidigt soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft werden.
II. Wer bei einer Befragung falsche Angaben macht oder eine Amtsperson belügt soll mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft werden.
§ 23 Landfriedensbruch
I. Wer sich mit Anderen spontan zusammenrottet um Taten nach §§ 21, 22, 24 oder 27 zu begehen, ist mit mindestens 24 Zyklen Haft- oder Prangerstrafe oder einer Geldstrafe zu bestrafen.
II. Wer befriedetes Besitztum der Baronie Siebenwind oder einer Stadt betritt, wird mit mindestens 24 Zyklen Prangerhaft oder Geldstrafe bestraft. War das Besitztum als gesperrt gekennzeichnet, so wird die Tat mit mindestens 40 Zyklen Haftstrafe bestraft.
III. Wer in befriedetes Besitztum eines Anderen eindringt, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft.
§ 24 Diebstahl und Raub
I. Wer einem Anderen eine Sache wegnimmt mit der Absicht sie sich selbst anzueignen ist ein Dieb und wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger oder körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft. Wer den Diebstahl in Verbindung mit § 23 begeht, wird mit mindestens 32 Zyklen Haftstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn der Wert der gestohlenen Sachen 3000 Dukaten übersteigt.
II. Wer unter Androhung oder Anwendung von Gewalt einem Anderen eine Sache wegnimmt in der Absicht sie sich selbst anzueignen, ist ein Räuber und wird mit mindestens 56 Zyklen Haft bestraft. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn das Opfer schwer verletzt wird, die Strafe beträgt mindestens 80 Zyklen Haftstrafe. In minderschwerem Fall wird der Räuber mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung und einer Prangerstrafe unter 24 Zyklen bestraft.
III. Das Diebesgut ist dem Besitzer zurückzugeben soweit ausfindig zu machen, andernfalls fällt es der Baronie Siebenwind zu.
§ 25 Hehlerei
I. Wer mit gestohlenen Sachen Handel treibt, wird mit mindestens 40 Zyklen Haft oder einer hohen Geldstrafe bestraft.
II. Das beschlagnahmte Hehlergut ist den Besitzern zurückzugeben oder der Baronie Siebenwind zu übereignen.
§ 26 Steuerunterschlagung
I. Wer sich seiner Steuerpflicht entzieht oder durch falsche Angaben seiner Steuerpflicht nicht ausreichend nachkommt, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder einer Geldstrafe bestraft. Zusätzlich hat er den doppelten Steuerbetrag zu zahlen.
II. In besonders schwerem Fall können dem Täter die Bürgerrechte aberkannt werden.
§ 27 Körperverletzung
I. Wer einen im Stande über ihm stehenden körperlich misshandelt oder ihm Schaden an seiner Gesundheit zufügt, wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine besondere Schwere der Schuld vor, so wird der Täter mit mindestens 56 Zyklen Haftstrafe und körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer einem im Stande mit ihm gleich stehenden körperlich misshandelt oder verletzt wird nicht bestraft, wenn der Andere keine bleibenden Schäden davonträgt. Ansonsten wird der Täter mit mindestens 16 Zyklen Pranger oder einer Geldstrafe bestraft. Wird der Andere schwer verletzt, so ist der Täter mit mindestens 16 Zyklen Pranger und Körperlicher Züchtigung oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
III. Die Beteiligung an übliche Schlägereien ohne gefährliche Waffen ist nicht strafbar, sofern sie die Ordnung der Baronie Siebenwind nicht wesentlich stören.
§ 28 Anwendung von Giften
I. Wer Gifte anwendet in der Absicht, einen Anderen zu verletzen wird nach § 27 Absatz 1 Satz 2 bestraft. Zusätzlich wird er mit 16 Zyklen Haft bestraft.
II. Wer Gifte anwendet in der Absicht, einen Anderen zu töten wird nach § 12 Absatz 1 bestraft. Zusätzlich ist zwingend eine besondere Schwere der Schuld festzustellen.
§ 29 Meineid
I. Wer vor Gericht oder einer Amtsperson einen falschen Eid ablegt, wird mit mindestens 16 Zyklen Pranger und körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe bestraft.
II. Handelt es sich bei dem falsch beeideten Gesetzesverstoß um ein Kapitalverbrechen, so ist der Täter mit mindestens 40 Zyklen Haft und körperlicher Züchtigung oder einer hohen Geldstrafe zu bestrafen.
§ 30 Erpressung
I. Wer versucht, einen Anderen durch die Androhung eines Nachteiles zu einer Handlung zu zwingen, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft oder Geldstrafe bestraft. Wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, soll die Haftstrafe mindestens 40 Zyklen betragen.
II. Wer versucht, einen anderen durch die Androhung von Gewalt oder Entführung zu einer Handlung zu zwingen, wird nach § 19 bestraft.
Vergehen
§ 31 Vergehen gegen die Ordnung und Sicherheit
I. Wer gegen Verbote oder Gebote in Verordnungen und Erlassen verstößt, wird mit der dort festgelegten Strafe belangt. Sollte keine Strafe aufgeführt sein, so ist eine entsprechende Geldstrafe oder Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen zu verhängen.
II. Insbesondere gegen die Ordnung und Sicherheit verstößt, wer gegen die Regularien der Bürger, Freien oder das besondere Regularium der Constitutio Siebenwind verstößt. Die Strafe ist eine Geldstrafe oder eine Prangerhaft von höchstens 16 Zyklen oder körperliche Züchtigung.
§ 32 Besitztumsbeschädigung
I. Wer das Besitztum eines Anderen gröblich beschädigt, soll ihm den Schaden ersetzen und eine Geldstrafe zahlen. Kann er das nicht, so soll er mit höchstens 16 Zyklen Prangerhaft oder körperlicher Züchtigung bestraft werden.
II. Kann der Täter den Schaden nicht ersetzen, so soll ein Teil seines eigenen Hab und Gutes gepfändet werden.
§ 33 Verstoß gegen die Preis- und Landordnung
Wer gegen Preisordnungen oder Landordnungen verstößt, soll mit einer Geldstrafe oder höchstens 8 Zyklen Prangerhaft bestraft werden. Im minderschweren Fall wird der Täter mit einer geringen Geldstrafe bestraft.
§ 34 Beleidigung
I. Wer einen Bürger, Ehrenbürger oder Adligen beleidigt, soll mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung oder einer Prangerstrafe von höchstens 12 Zyklen bestraft werden.
II. Wer eine Beamten oder einen hohen Vertreter der Kirche der Viere beleidigt, soll mit einer Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung oder höchstens 24 Zyklen Prangerhaft bestraft werden.
III. Einem Bürger, Ehrenbürger, Beamten oder Adligen der ehrenrührig beleidigt wurde steht es frei, den Täter zu einem Duell zu fordern. Dieses muss nach § 5 Absatz 3 geschehen und ersetzt alle anderen Strafen.
§ 35 Betrug
Wer einen Anderen durch falsche Angaben zu einer Handlung veranlasst, wird mit Geldstrafe oder einer Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen oder körperlicher Züchtigung bestraft. Bei einer besonderen Schwere der Schuld wird der Täter mit einer Haftstrafe von höchsten 32 Zyklen bestraft. Der Täter ist stets zeitlich begrenzt als Betrüger zu kennzeichnen.
§ 36 Amtsanmaßung
Wer sich als eine Amtsperson ausgibt ohne eine Amtsperson zu sein, wird mit Prangerstrafe von höchstens 16 Zyklen oder Geldstrafe bestraft. Liegt eine besondere Schwere der Schuld vor, so ist der Täter mit zusätzlicher körperlicher Züchtigung oder einer Geldstrafe zu strafen.
§ 37 Missbrauch von Magie
I. Wer die arkanen Künste missbräuchlich verwendet oder Andere damit belästigt, wird mit Geldstrafe oder körperlicher Züchtigung bestraft.
II. Wer die arkanen Künste missbräuchlich benutzt um ein Verbrechen zu begehen, wird mit mindestens 16 Zyklen Prangerhaft zuzüglich der Strafe des Verbrechens bestraft.
III. Wer die arkanen Künste missbräuchlich benutzt um ein Kapitalverbrechen zu begehen, wird mit mindestens 24 Zyklen Haftstrafe zuzüglich der Strafe des Kapitalverbrechens bestraft.
§ 38 Besitz verbotener Gegenstände und Gifte
I. Wer verbotene Gegenstände besitzt, an- oder verkauft wird mit einer Geldstrafe bestraft.
II. Wer Gifte besitzt, an- oder verkauft oder herstellt wird mit Geldstrafe oder Prangerstrafe bis zu 16 Zyklen bestraft.
III. Nicht bestraft, da schuldlos ist der Besitz, der An- und Verkauf oder die Herstellung von verbotenen Gegenständen oder Giften durch dazu befugte Personen.
Teil III. Strafregularium
§ 39 Urteil und Strafe
I. Mit dem Urteil wird die Straftat geahndet.
II. Die Strafen mehrerer Vergehen, Verbrechen oder Kapitalverbrechen werden zusammengezählt und als Gesamtstrafe vollstreckt, jedoch nicht mehr als das Doppelte der höchsten Einzelstrafe und dürfen ebenfalls nicht die Strafbemessungsgrenze des Urteilenden übersteigen.
III. Über die Durchsetzung, Ausführung oder Aussetzung von Strafen entscheidet bei Vergehen die Amtsperson, bei Vergehen und Verbrechen eine Amtsperson oder ein Gericht, bei Kapitalverbrechen ein Gericht, bei Verbrechen und Kapitalverbrechen die eine nachhaltige Leibes- oder die Todesstrafe bedürfen der Lehnsherr oder ein von ihm bestellter Richter.
§ 40 Prangerstrafe
Die Prangerstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer bei Wasser und Brot in einem öffentlichen Pranger verbringt, so dass das Volk seiner spotten kann.
§ 41 Haftstrafe
I. Die Haftstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer bei Wasser und Brot in einem Kerker verbringt. Dabei soll er Strafarbeit nach § 46 verrichten um der Baronie Siebenwind dienlich zu sein. Ihm soll der Wunsch nach geistlichem Beistand gewährt werden.
II. So eine besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde oder das Gericht es anordnet, soll der Verurteilte in verschärfter Haft allein in einer Zelle gefangen gehalten werden und keinerlei Vergünstigungen erhalten.
III. Sofern es durch den Stand des Verurteilten geboten erscheint, ist die Haftstrafe durch einen ehrenvolleren Hausarrest zu vollstrecken.
§ 42 Untersuchungshaft
I. Ein Verdächtiger kann für die Dauer bis zu seiner Verurteilung in Untersuchungshaft gehalten werden, jedoch nicht länger als die Maximaldauer der Straftaten derer er beschuldigt ist.
II. Die Untersuchungshaft ist nicht auf die Strafe anzurechnen oder sonst wie zu entschädigen.
III. Der Verdächtige kann gegen eine Kaution pro angedrohtem Straftag auf freien Fuß bleiben. Die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des zuständigen Richters. Der Angeklagte erhält sie zurück, wenn er zur Verhandlung erscheint, erscheint er nicht so fällt sie der Baronie Siebenwind zu.
IV. Die Untersuchungshaft kann weiter ausgesetzt werden, wenn ein ehrenwerter Bürger oder eine angesehene Persönlichkeit für den Verdächtigen bürgt. Der Bürge wird verantwortlich gemacht, falls der Verdächtige nicht zur Verhandlung erscheint.
§ 43 Geldstrafe
Die Geldstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Summe in königlicher Währung an das Gericht oder die Amtsperson zahlt. Kann er dies nicht, so ist sein Besitz im Gegenwert der Geldstrafe zu beschlagnahmen.
§ 44 Beschlagnahme
Sofern es das Gesetz vorsieht, ist dem Täter Besitz an den bestimmten Sachen zu entziehen. Sie gehen in den Besitz der Baronie Siebenwind über.
§ 45 Todesstrafe
I. Die Todesstrafe wird vollstreckt, indem der Verurteilte auf möglichst schmerzlose Weise zum Tode befördert wird. Vor der Vollstreckung soll er die Möglichkeit erhalten, mit einem Vertreter des geistlichen Standes zu sprechen.
II. Die Todesstrafe ist auszusetzen, wenn der Lehensherr oder einer seiner Vertreter die Aussetzung ausspricht. Über die Begnadigung des Verurteilten hat der Lehnsherr oder sein Kanzler zu befinden.
III. Aller Besitz des Verurteilten fällt mit der Vollstreckung der Baronie Siebenwind zu. So der Verurteilte Familie hat, soll ihr das lebensnotwendige belassen werden.
§ 46 Strafarbeit
Die Strafarbeit wird vollstreckt, indem der Verurteilte die ausgeurteilte Zeitdauer oder Arbeit ableistet. Über den Umfang der Strafarbeit hat das Gericht oder die Amtsperson zu entscheiden, es kann diese Entscheidung aber an die mit der Vollstreckung befasste Amtsperson übertragen.
§ 47 Züchtigung
I. Die Züchtigung wird vollstreckt, indem der Verurteilte durch die Baronie in der ausgeurteilten Art und Weise gezüchtigt wird.
II. Es sei als Züchtigung gestattet, den Verurteilten auszupeitschen und zu schlagen, ihm Essen und Wasser zu entziehen, an ihm die Folter zu vollstrecken, ihn zu brandmarken oder anderweitig an Körper und Seele zu brechen.
§ 48 Verbannung
I. Die Verbannung wird vollstreckt, indem der Verurteilte durch die Baronie von der Insel verwiesen wird und es ihm verwährt ist, für die ausgeurteilte Zeitdauer zurückzukehren.
II. Die Verbannung kann auch vollstreckt werden, indem der Verurteilte durch die Barpnie aus einer Stadt oder einem Gebiet ausgewiesen wird und es ihm verwährt ist, für die ausgeurteilte Zeitdauer dorthin zurückzukehren.
III. So der Verurteilte vor Ablauf der ausgeurteilten Zeitdauer zurückkehrt, ist er in Haft zu nehmen und erneut auszuweisen. Zusätzlich hat er eine Geldstrafe zu zahlen oder Strafarbeit zu verrichten.
§ 49 Aberkennung von Rechten
I. Die Aberkennung der Rechte wird vollstreckt, indem der Verurteilte auf Lebenszeit oder die ausgeurteilte Zeitdauer seine Standesrechte verliert. Sofern nicht anders bestimmt gehört er fortan dem nächst untersten Stand an. Beim Verlust aller Standesrechte wird der Betreffende zum Hörigen oder Vogelfreien.
II. Der Entzug des Adelsstandes bedarf der Zustimmung der Krone.
Codex Privatae
§ 1 Rechtsverantwortlichkeit
I. Ab dem 15. Lebensjahr ist jedermann für seine Handlungen rechtlich verantwortlich.
II. Die Regelung des Absatzes I gilt entsprechend für Elfen ab dem 50. Lebensjahr und für Zwerge ab dem 30. Lebensjahr.
II. Der Ratsmeister einer Gilde trägt die rechtliche Verantwortung für die Gilde. Er ist persönlich haftbar und verantwortlich.
§ 2 Wille und Willensmängel
I. Ein unter Drohung oder Gewalt geäußerter Wille bindet den Erklärenden nicht.
II. Eine mittels Täuschung erwirkte Willensäußerung bindet den Erklärenden gegenüber dem Täuschenden nicht.
III. Eine nach normalen Verhältnissen voreilig geäußerte Willenserklärung kann sofort zurückgenommen werden. Bei Händlern und Kaufleuten gilt sie ab Handschlag als bindend gültiger Vertrag.
§ 3 Stellvertretung
I. Kann jemand eine beglaubigte Vollmacht vorweisen, die ihn ermächtigt, für den Aussteller der Vollmacht rechtlich zu handeln, so gilt sein Handeln im Rahmen der Vollmacht als das des Ausstellers der Vollmacht.
II. Tritt jemand als Vertreter auf, ohne eine beglaubigte Vollmacht vorweisen zu können, so hängt die Wirksamkeit der Vertretung von der Genehmigung des zu Vertretenen an.
§ 4 Verträge
I. Durch einander entsprechende Äußerungen des Willens können sich Parteien vertraglich verpflichten.
II. Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn er beglaubigt ist oder von allen Parteien vollständig erfüllt wurde. Bis zur vollständigen Erfüllung befindet sich ein unbeglaubigter Vertrag in der Schwebe.
III. Verträge, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
§ 5 Redlichkeit
Die Parteien haben redlich und ehrlich miteinander umzugehen.
§ 6 Vertragsbruch
I. Verursacht eine Partei schuldhaft einen Vertragsbruch, so kann die andere Partei wahlweise vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz hat die verletzte Partei so zu stellen, wie sie bei vertragsgemäßer Erfüllung gestanden hätte und die durch den Vertragsbruch entstandenen Unannehmlichkeiten billig zu entschädigen.
II. Hat keine der Parteien den Vertragsbruch schuldhaft verursacht, so kann wahlweise der Vertrag beibehalten und der Vertragsbruch wiedergutgemacht werden oder es kann jede der Parteien vom Vertrage zurücktreten.
§ 7 Rücktritt
I. Tritt eine Partei mit gutem Grund von einem Vertrag zurück, so ist das bereits Geleistete einander zurückzugewähren. Gute Gründe sind Vertragsbruch, Willensmängel, Unredlichkeit und sonstige Verstöße gegen Treu und Glauben.
II. Kann eine der Parteien das bereits Erhaltene nicht zurückgeben, so kann die andere Partei das ihrerseits bereits Erhaltende zu einem angemessenen Teil behalten oder wahlweise billigen Geldersatz verlangen.
§ 8 Auslobung
Verspricht jemand durch öffentliches Bekanntmachen eine Belohnung für etwas, so hat er jedem, der diese Bedingung oder Handlung erfüllt, die versprochene Belohnung zu bezahlen, es sei denn das vorher der Erfolg durch andere Ursache eintritt und an weiterer Erfüllung kein Interesse mehr besteht.
§ 9 Billige Erstattung
I. Erbringt jemand im berechtigten Vertrauen auf einen Grund eine Leistung, so ist ihm diese bei Nichtbestehen oder nachträglichem Wegfall des Grundes zurückzugewähren oder zu ersetzen. Die Beweislast liegt beim Leistenden.
II. Opfer und Aufwendungen, die jemand im berechtigten Vertrauen auf Erstattung, zum Nutzen eines anderen macht, sind billig zu ersetzen.
§ 10 Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, das Besitztum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn der andere verzichtet.
§ 11 Eigentum
I. Der Besitzer einer Sache gilt als deren Eigentümer, soweit nicht ein anderes bewiesen wird.
II. Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen, soweit dieser ihm gegenüber kein Recht zum Besitz hat.
§ 12 Fund
Mit dem Ablauf von 240 Zyklen nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde – der Stadtverwaltung oder einem Gericht – und öffentlicher Bekanntmachung erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist und dieser sein Recht angemeldet hat.
§ 13 Verjährung
Die Verjährungsfristen für alle im Codex Privatae getroffenen Regelungen betragen 3 Monde.
Lex Patritorium
Teil I. Allgemeines Regularium
§ 1 Geltung
I. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für den Adel, als nähere Ausführungen zu Artikel 8 der Constitutio Siebenwind.
II. Zum Adel zählt, wer gemäß den Gesetzen des Großreiches Galadon-Heredon in den Adelsstand erhoben wurde oder wer sich zum Altadel rechnen kann, der seit unvordenklichen Zeiten in den Teilreichen Galadon und Heredon besteht.
III. Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, welche zwar nach fremdem Recht zum Adelstand zählen, aber nicht nach galadonisch-heredonischem Recht anerkannt wurden.
IV. Ferner ist dieses Recht für den hohen Klerus der Kirche der Viere ab dem Range eines Erzgeweihten anzuwenden und ebenso für hohe Arkanisten ab dem Range eines Erzmagiers, ohne das diese Personen dem Adelsstand angehören.
§ 2 Geburtsadel, Briefadel, Fremdadel
I. Zum Geburtsadel rechnet, wer dem Altadel angehört. Der Adelsstand geht auf alle Nachkommen und den Ehegatten über. Zum Geburtsadel rechnen auch jene Adelshäuser, die in den Reichsfürstenstand erhoben werden.
II. Zum Briefadel rechnet, wer durch die Gnade des Königreiches oder eines seiner Fürstentümer in den Adelsstand erhoben wurde. Der Adelsstand besteht nur für den Geadelten, nicht aber für seine Angehörigen. Er ist nicht erblich.
III. Entgegen Absatz 2 geht der Adelsstand auf die Nachkommen und den Ehegatten über, wenn es sich um den Briefadel mit Geblütsrecht handelt. Dieses Privileg wird vom Königreich oder einem der Reichsfürsten verliehen.
IV. Der Adelsstand, der nicht nach galadonisch-heredonischem Recht besteht, kann durch die Krone anerkannt werden und geht dann in den Briefadel mit Geblütsrecht über.
§ 3 Ritter der Sieben Winde
I. Ein Kronritter, der den Rittern der Sieben Winde angehört, wird wie ein Adliger behandelt und das Lex Patritiorum ist anzuwenden.
II. Zum Kronritter wird, wer durch den Lehnsherren zum Kronritter geschlagen wird.
Teil II. Regularium der Rechte
§ 4 Persönliche Rechte
I. Ein Adliger hat stets seinem Stande gebührend behandelt zu werden. Verstöße dagegen, insbesondere vom niederen Volk, sind hart zu bestrafen. Insbesondere haben sie ein Recht darauf, mit der vollständigen Titulatur angeredet zu werden.
II. Ein Adliger hat das Recht, sich überall frei zu bewegen sofern es sich nicht um befriedetes Besitztum von Privatpersonen handelt. Weiter steht ihm das Recht der uneingeschränkten freien Rede zu, sofern er nicht die Herrschaft der Krone oder die von den Göttern gegebene Ordnung in Frage stellt.
§ 5 Gerichtliche Rechte
I. Ein Adliger unterliegt nicht der gemeinen Rechtsprechung und hat stets ein Anrecht auf ein Verfahren vor dem Lehensherrn. Ist der Lehensherr nicht verfügbar so tritt an seine Stelle der Kanzler zu Siebenwind.
II. Steht ein Adliger als Beklagter oder Klagender vor Gericht, so hat er Anspruch darauf, dass im Zweifel seine Aussage das höhere Gewicht hat. Ein Adliger gilt grundsätzlich bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
III. Die Bestimmungen des Codex Criminalis sind entsprechend anzuwenden sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Besondere Behandlung durch das Gericht
I. Die Vollstreckung der Strafen gemäß §§ 40,46 und 47 Codex Criminalis sind unzulässig. Die Vollstreckung nach § 41 Codex Criminalis hat als Ehren- oder Hausarrest zu erfolgen. Die Verhängung der Todesstrafe ist nur in Ausnahmefällen zulässig, jedoch hat die Vollstreckung stets ausgesetzt zu werden bis die Krone ihre Zustimmung erteilt.
II. Die Anwendung des § 42 Codex Criminalis ist nur insoweit zulässig, als das der beschuldigte Adlige gegen Ehrenwort bis zur Verhandlung in Freiheit zu belassen ist.
§ 7 Ehrenduell
Ein Adliger hat stets das Recht, sich gegen jedweden Angriff gegen seine Person oder die eines Anverwandten mittels eines Ehrenduells zu erwehren. Dieses Duell muss unter der Aufsicht eines vom Lehensherren oder vom Kanzler bestellten Vertreters und einem Geweihten Bellums stattfinden.
§ 8 Asylrecht
Ein Adliger kann jedweder nichtadligen Person Asyl und seinen persönlichen Schutz gewähren. Unter dem Schutz eines Adligen stehende Personen dürfen nicht von der weltlichen Gerichtsbarkeit belangt werden. Das Asyl kann nur vom Lehensherrn oder seinem Kanzler aufgehoben werden. Jener der das Asyl ausspricht, hat sich für die Person welcher er Schutz gewährt zu verantworten.
Teil III. Regularium der Pflichten
§ 9 Treuepflicht
Ein Jeder der dem Adelsstand angehört, ist dem König und den heiligen Vieren zur Treue verpflichtet. Er hat den König und die von ihm erlassene Ordnung sowie den wahren Glauben mit ganzer Hingabe zu verteidigen.
§ 10 Waffenpflicht
Der Adel hat der Krone und der Baronie Siebenwind Waffendienst zu leisten, wenn der König oder der Lehnsherr dazu aufruft.
Teil IV. Privilegium Regius
§ 11 Anwendung
I. Das Privilegium Regius ist nur für die Privilegii anzuwenden. Zu den Privilegii zählen der Lehnsherr der Baronie Siebenwind, der königlichen Beauftragte, die Reichsfürsten des Königreiches und die Abgesandten der Krone.
II. Sofern nichts anderes bestimmt gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Regularien.
§ 12 Immunität
I. Die Privilegii genießen volle Immunität gegenüber der weltlichen und inquisitorischen Gerichtsbarkeit sowie der Gewalt der Baronie Siebenwind.
II. Die Immunität kann nur auf Erlass des Königs aufgehoben werden.
Appendix
Teil I. Begriffserklärung
§ 1 Baronie
So nicht näher definiert, ist mit dem Begriff die Baronie Siebenwind gemeint, welches sich unter der Oberhoheit des Königs befindet.
§ 2 Provinzlehen oder Provinzen
Mit dem Begriff Provinzen oder Provinzlehen werden die einzelnen Unterprovinzen eines Lehens bezeichnet. So nicht weiter konkretisiert, sind die Unterprovinzen der Baronie Siebenwind gemeint.
§ 3 Lehnsherr
Lehnsherr bezeichnet den vom König eingesetzten obersten Verwalter in zivilen und militärischen Dingen für ein bestimmtes Lehen oder Stammland des Königs. So nicht näher definiert ist Lehnsherr der Baronie Siebenwind gemeint.
§ 4 Eigentum
Das Eigentum ist die zugesprochene Gewalt über eine Sache oder ein Objekt mit dem verfahren werden kann, wie der Eigentümer will, solange nicht gegen die Gesetze der Krone verstoßen werden.
§ 5 Besitz
Der Besitz bezeichnet das momentane tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Objekt mit dem Verfahren werden kann, wie der Eigentümer will, solange nicht gegen die Gesetze der Krone verstoßen werden. Eine Sache und Objekt die in Besitz sind, sind nicht gleich Eigentum.
§ 6 Ordentliches Gericht
Ein ordentliches Gericht besteht aus einer Recht sprechenden Person, einer Anklage sowie einer Verteidigung für die jeweiligen Parteien und bezeichnet zeitgleich das damit verbundene Verfahren vor einem Gericht.
§ 7 Waffe
Als Waffe werden alle Gegenstände bezeichnet die der Jagd, Verteidigung und dem Angriff dienen können. Hierbei ist von dem gewöhnlichen Gebrauch des Gegenstandes auszugehen. Stäbe und herkömmliche Dolche gehören nicht zu den Waffen.
§ 8 Rüstung
Als Rüstung bezeichnet man Kleidung die einen vor gewaltsamer Waffeneinwirkung auf den eigenen Körper schützen soll.
§ 9 Straftat
Eine gewollte oder nicht gewollte Tat die selbst einen Gesetzesverstoß darstellt oder einen Gesetzesverstoß zur Folge hat, wird als Straftat bezeichnet. Eine begonnene und beendete Straftat ist nicht mit der Schuld im Sinne des Codex Criminalis gleich zu setzen.
§ 10 Strafbemessungsgrenze
Die Strafbemessungsgrenze bezeichnet die für den Rechtssprechenden geltende Maximalgrenze des Strafmaßes.
§ 11 Notwehr
Als Notwehr wird die Anwendung von Gewalt zum eigenen oder fremden Schutz als Gegenreaktion auf wirkende Gewalt bezeichnet, solange die wirkende Gewalt nicht ebenfalls aus Notwehr entstanden ist.
§ 12 Verjährung
Die Verjährung bezeichnet das Ablaufen des rechtlichen Anspruchs auf Verfolgung einer begangenen Straftat oder eines nicht erfüllten Vertrages oder andere Arten von Vereinbarungen.
§ 13 Obrigkeit
Die Obrigkeit besteht so nicht anders definiert aus Richtern, Rittern und Vogten, königlichen Vertretern und Abgesandten.
§ 14 Befehlsgewalt
Die Befehlsgewalt drückt aus, dass die Befehle, Kommandos und Anordnungen einer bestimmten Person befolgt werden müssen. Verweigerung eines Befehls der mit Befehlsgewalt gesprochen wird, kann rechtliche Folgen haben.
§ 15 Weisungsbefugnis
Die Weisungsbefugnis ähnelt der Befehlsgewalt. Der Unterschied besteht darin, dass entsprechende Anordnungen eine streng empfohlene Bitte darstellt. Die Verweigerung einer Anordnung die durch Weisungsbefugnis gesprochen wird, hat in den seltensten Fällen rechtliche Folgen.
Epilog
An dieser Stelle sei allen Mitarbeitern an diesem Gesetzeswerke gedankt, insbesondere K.R Harold Valorum C.I.; dem Schreiber und Begründer des Iuribus K.R. Rondariel Esthom C.I.; dem Rechtsgelehrten und Schreiber Meliok Brassbuck; Rechtsgelehrter und Schreiber des Codex Privatae den Richtern Lario Anderus und K.R. Aurax Ellrothon C.I.; dem Beisitzer Sandor; der aufopferungsvollen Gerichtsschreiberin Sylest; für die Korrektur der Schreibung In der Auflage vom 26. Carmar im 16. Götterlauf nach König Hilgorads Krönung: K. R. Lario Anderus C.I.; dem Rechtsgelehrten der Lehensrichterin Solos Nhergas dem Beisitzer Sandor In der Auflage vom 31. Duler im 20 Götterlauf nach König Hilgorads Krönung: K. R. Solos Nhergas; der Rechtsgelehrten K. R. Aurax Ellrothon C.I.; dem Rechtsgelehrten dem Beisitzer Sandor In der neusten Auflage: Baron Siegmund Friedrich Morgenroth von Taras und Siebenwind Burggräfin Lydia Kanar zu Wiesbach